Schreiben des KVN-Vorstands zur ASV-Richtlinie Neuromuskuläre Erkrankungen

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, G-BA-Beschluss, neue Indikationen - Neuromuskuläre Erkrankungen

An die Berufsverband der
Neurologen, Frau Dr. Rehkopf

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17.12.2020 die Anlage zur ASV-Richtlinie zu den neuromuskulären Erkrankungen beschlossen. Sofern die Anlage durch das Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet wird, wird sie voraussichtlich im März 2021 in Kraft treten.

Konkretisierung der Erkrankung

Die Anlage umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen. Hierzu zählen Patienten mit aus dem neuromuskulären Formenkreis ausgewählten Erkrankungen wie Spinale Muskelatrophie, Amyotrophe Lateralsklerose, Polyneuritis, Dermatomyositis-Polymyositis, Myasthenia gravis oder auch verschiedene Myopathiesyndrome. Den gesamten Text des Beschlusses können Sie bei Erscheinen auf der Homepage des G-BA (LINK) finden.

Personelle Anforderungen

Die Teamleitung können Fachärztinnen und -ärzte für Neurologie übernehmen. Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ auch ein/-e Kinder- und Jugendmediziner/-in mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie als Teamleitung fungieren.

Für das Kernteam sind ebenfalls Fachärztinnen und -ärzte für Neurologie, Innere Medizin und Pneumologie und Innere Medizin und Kardiologie vorgesehen. Sobald Kinder behandelt werden, wird die Expertise eines Kinder- und Jugendmediziners obligat eingebunden.

Die Gruppe der hinzuzuziehenden Fachärzte reicht von der Augenheilkunde, Gastroenterologie, Humangenetik, Rheumatologie über Nuklearmedizin, Laboratoriumsmedizin, Neuropathologie und Pathologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Orthopädie bis hin zur Radiologie. Auch ärztliche und psychotherapeutische Psychotherapeuten können hinzugezogen werden.

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, besteht bei den hinzuzuziehenden Fachärzten die Möglichkeit, für das ASV-Team zusätzlich Kinderchirurgen beziehungsweise Orthopäden mit der Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie, Kinder-Gastroenterologen, Kinder-Rheumatologen, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Teammitglied zu benennen. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Sächliche und organisatorische Anforderungen

Hierzu gehören unter anderem die Möglichkeit einer 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft sowie einer intensivmedizinischen Behandlung, die Zusammenarbeit mit sozialen Diensten, Physiotherapie und ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege möglichst mit besonderen Kenntnissen im Umgang mit Trachealkanülen und PEG-Sonden.

Mindestmengen

Die Mitglieder des Kernteams müssen mindestens 50 Patientinnen und Patienten mit den genannten Indikationsgruppen mit Verdachts- bzw. gesicherter Diagnose behandeln. Für die Berechnung der Mindestmenge ist die Summe aller Patienten des Kernteams in den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeigenstellung beim eLA maßgeblich.

Appendix

Zum Leistungsumfang gehören im Wesentlichen alle Leistungen, die zur Diagnostik, Behandlung und Beratung erforderlich sind. Diese werden im Appendix abschließend aufgeführt. Neben Gebührenordnungspositionen des EBM im Abschnitt 1 enthält der Appendix in Abschnitt 2 Leistungen, die noch nicht Bestandteil des EBM sind. Der Appendix-Abschnitt 2 dieser Anlage umfasst:

  • eine intrathekale Therapie bei Spinaler Muskelatrophie
  • eine PET; PET/CT zur Klärung von speziellen Fragestellungen
    • bei Myasthenia gravis und unklarem Mediastinaltumor
    • bei gesichertem Lambert-Eaton-Myasthenie-Syndrom
    • bei Dermatomyositis-Polymyositis