Stellungnahme der Bundesärztekammer zur GOP 801 GOÄ: Beschränkung nicht statthaft

Die Abrechnung einer „eingehenden psychiatrischen Untersuchung“ nach GOP 801 der GOÄ erzeugt immer wieder Unmut zwischen Krankenkassen und behandelnden Ärzten. Nun hat sich die Bundesärztekammer zur Notwendigkeit dieser Abrechnungsnummer und ihrer Erstattung geäußert.

Die Bundesärztekammer (BÄK) hat Mitte Dezember 2016 im Deutschen Ärzteblatt (Dtsch Arztebl 2016; 113 (50): A2339) einen offiziellen Auslegungsbeschluss zur Abrechnung der GOP 801 der GOÄ veröffentlicht. Vorausgegangen war in den letzten drei Jahren, dass mehrere private Krankenversicherungen, besonders aber die Debeka-Krankenversicherung, sehr häufig ab der zweiten abgerechneten „eingehenden psychiatrischen Untersuchung“ nach GOP 801 der GOÄ ihren Versicherten die Kostenerstattung verweigert und eine Begründung des abrechnenden Arztes gefordert hatten. Dies führte über Jahre hinweg zu mannigfachen, teils langwierigen und oft unerfreulichen Konflikten zwischen niedergelassenen Psychiatern/Nervenärzten und der Krankenkasse. Von dieser Problematik nahm auch die BÄK Kenntnis. Sie veröffentlichte deshalb eine Stellungnahme zu dieser Thematik.

Abrechnungsbegründung kann weiter verlangt werden

Klargestellt ist jetzt, dass die GOP 801 „eingehende psychiatrische Untersuchung“ als diagnostische Maßnahme vor Behandlungsbeginn erforderlich ist und abgerechnet werden kann. Sie kann auch im Krankheitsverlauf und zur Therapieplanung mehrfach medizinisch notwendig sein. Eine formale zeitliche Beschränkung der Häufigkeit der GOP 801 ist in der GOÄ weder bezüglich des Behandlungsfalls noch des Quartals vorgesehen. Allerdings haben die Kostenträger – von dem nun vorliegenden Auslegungsbeschluss unberührt – weiterhin grundsätzlich das Recht, eine Abrechnungsbegründung zu verlangen. Auch dies ist in der GOÄ geregelt.

Psychiater und Nervenärzte werden weiterhin ihre Rechnungen auf Basis der medizinischen Notwendigkeit und der unten abgedruckten Grundsätze stellen. Man wird sehen wie die betreffenden Krankenversicherer mit der neuen Stellungnahme der BÄK zur GOP 801 umgehen werden. Um weitere Irritationen im Arzt-Patientenverhältnis zu vermeiden, sollten Sie den eindeutig formulierten Auslegungsbeschluss als Abrechnungsgrundlage annehmen.

AUTOR

Dr. med. Gunther Carl, Kitzingen


Auslegungsbeschluss der Bundesärztekammer zur Abrechnung der Nr. 801 GOÄ

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner 13. Sitzung (Wahlperiode 2011/2015) am 26. August 2016 nachfolgenden – vom Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer in seiner 4. Sitzung (Wahlperiode 2011/2015) am 10. Mai 2016 befürworteten – Auslegungsbeschluss als Abrechnungsempfehlung verabschiedet:

Nr. 801 GOÄ: Eingehende psychiatrische Untersuchung – ggf. unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson – 250 Punkte – Gebühr beim 1,0-fachen Gebührensatz: 14, 57 €

„Leistungsinhalt der Nr. 801 GOÄ ist eine eingehende psychiatrische Untersuchung, nicht ein umfassender oder gar vollständiger psychopathologischer Befund. Durch die eingehende psychiatrische Untersuchung sollen die wesentlichen Kernbereiche der psychopathologischen Symptomatik in hinreichendem Detaillierungsgrad erfasst werden. In der Regel beinhaltet eine eingehende psychiatrische Untersuchung eine Befundung der Teilbereiche Bewusstsein und Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches und formales Denken, Ich­-Störungen sowie wesentliche kognitiv­mnestische Funktionen.

Die Berechtigung einer Abrechnung der Nr. 801 GOÄ kann nicht an das resultierende Ergebnis der Untersuchung gebunden werden; entscheidend ist vielmehr der Untersuchungsanlass. Es existieren keine formalen zeitlichen Beschränkungen zur Häufigkeit des Ansatzes der Nr. 801 GOÄ, weder pro Behandlungsfall noch pro Quartal; entscheidend ist allein die medizinische Notwendigkeit.

Eine psychiatrische Untersuchung nach Nr. 801 GOÄ ist nicht nur vor Behandlungsbeginn für die Diagnosestellung erforderlich, sondern kann auch für die Befunderhebung im Krankheitsverlauf und zur Therapieplanung gegebenenfalls wiederholt im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung medizinisch notwendig sein.

In einer speziellen Abrechnungsbestimmung zur Nr. 801 GOÄ ist festgelegt, dass neben dieser Leistung die Leistungen nach den Nrn. 4, 8, 715 – 718, 825, 826, 830 und 1400 GOÄ nicht berechnungsfähig sind. Eine Nebeneinanderabrechnung mit den Nrn. 804 bzw. 806 GOÄ für psychiatrische Gesprächsleistungen ist in dieser Abrechnungsbestimmung explizit nicht ausgeschlossen.

Eine Nebeneinanderabrechnung der diagnostischen Leistung nach Nr. 801 GOÄ mit den Behandlungsleistungen nach Nrn. 804 bzw. 806 GOÄ ist möglich, sofern neben den betreffenden Gesprächsleistungen auch eine eingehende psychiatrische Untersuchung durchgeführt wird.“

Quelle: NeuroTransmitter 2017; 28 (2)